beh. konz. Immobilienverwalterin
zertifizierte Immobilienmoderatorin
beh. konz. Immobilienverwalterin
Liebe KundInnen,
gerne sind wir für Sie erreichbar.
Unsere Bürozeiten sind:
MO bis DO: 8.30 bis 16.00
FR: 8.30 bis 12.30
Telefonzeiten:
MO bis DO: 8.30 bis 13.00
FR: 8.30 bis 12.30
Außerhalb dieser Zeiten stehen Ihnen für Notfälle unsere unten aufrufbaren Notfallkontakte zur Verfügung.
Selbstverständlich steht Ihnen auch die Form des E-Mails frei.
Die Anmeldung an der neuen bzw. Abmeldung von der alten Adresse hat innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der neuen bzw. Ausziehen aus der alten Unterkunft zu erfolgen. Für Ummeldungen, d.h. Angabe von Änderungen zu Ihrer Person (z.B. Namensänderung) haben Sie drei Monate Zeit.
Der Meldezettel ist kostenlos und liegt in den Bezirksämtern sowie in unserer Kanzlei zur freien Entnahme auf. Sie können ihn auch aus dem Internet ausdrucken.
Alle HauptmieterInnen benötigen auf dem Meldezettel die Unterschrift von dem/der HauseigentümerIn bzw. der Immobilienverwaltung als UnterkunftgeberIn. Für MitbewohnerInnen gilt der/die HauptmieterIn als UnterkunftgeberIn und ist daher unterschriftsberechtigt.
Die eigentliche An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt an einem der magistratischen Bezirksämter der Stadt Wien, wobei Sie sich an jedes der 19 wenden können.
Im Internet finden Sie alles Wesentliche zum Meldewesen unter www.wien.gv.at/verwaltung/meldeservice.
Sie können den Gas- und Strombezug telefonisch, per Fax oder über das Internet an-, ab- oder ummelden:
Die An-, Ab- und Ummeldung eines Festnetz-/Internetanschlusses der A1 erfolgt mittels eines Antragsformulares (erhältlich in jedem Postamt) oder online auf www.a1.net.
An-, Ab- und Ummeldungen sind mittels eines Antragsformulares erhältlich auf jedem Postamt oder online auf www.gis.at möglich.
Wenn Sie an der Installation einer Satellitenanlage interessiert sind, hängt die zu erteilende Zustimmung von unterschiedlichen Kriterien ab.
Für Schäden an allgemeinen Teilen des Gebäudes durch Feuer oder Austritt von Leitungswasser (z.B. Rohrbruch) ist durch die Gebäudeversicherung bereits Vorsorge getroffen.
Ihr persönlicher Besitz wie Möbel, Hausrat etc. ist durch diese Versicherung weder gegen die vorgenannten Schäden, noch gegen Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder Haftpflicht versichert. Hierzu bedarf es einer von Ihnen abzuschließenden Haushalts- bzw. Betriebsversicherung.
Wir haben hier eine Checkliste zusammengestellt, die Ihnen im Notfall helfen soll, einen Schaden in Ihrer Wohnung rasch zu beheben und weitere Unannehmlichkeiten möglichst gering zu halten.
Da es Ihnen im Ernstfall nicht möglich sein wird, sofort das Internet zu öffnen, raten wir Ihnen, diese Liste auszudrucken und für den Ernstfall an einer leicht zugänglichen Stelle zu platzieren.
Bei Notfällen wenden Sie sich bitte grundsätzlich immer an die Immobilienverwaltung. Sollte ein Notfall außerhalb unserer Telefonzeiten (MO – DO zwischen 16.00 h und 9.00 h sowie FR 13.00 h bis MO 9.00 h) auftreten, nehmen Sie bitte mit einem zuständigen Notdienst Kontakt auf und melden den Vorfall zur nächstmöglichen Bürozeit an unsere Kanzlei.
Aufsperrdienst-Hotline: 0 590 900 5599
Gasgeruch-Notruf: 128
Gasnotruf: 122 Feuerwehr
133 Polizei
144 Rettung
1a-Installateur-Notruf 0.00 bis 24.00 Uhr: 05 1704
Wassergebrechen Störungsdienst: 01 59959/3199 Installateur, Brandschäden 0.00 bis 24.00 Uhr (Fa. Mibag): 0800 500 808
Elektronotdienst 0.00 bis 24.00 Uhr: 0720 971 770
Stromstörung (Wien Energie): 0800 500 600 Kanalgebrechen 0.00 bis 24.00 Uhr. : 01 4000 9300 Glasnotdienst 0.00 bis 24.00 Uhr (Fa. Taifun): 0699 110 490 21 Dachdecker, Spengler 0.00 bis 24.00 Uhr (Fa. Drascher): 01 798 75 38 Fernwärmestörung: 0800 500 751
Die mit * gekennzeichneten Felder müssen jedenfalls ausgefüllt werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Meldungen nur an Werktagen während unserer Öffnungszeiten abgefragt werden.
Sie erhalten nach dem Ausfüllen und Abschicken des Formulares eine Bestätigung über den Erfolg des Formualarversandes. Sollten Sie diese nicht erhalten, war die Übermittlung Ihrer Daten an die Hausverwaltung nicht erfolgreich.
Sollte Ihr Anliegen nicht zeitnah bearbeitet werden, dann könnte Ihre Nachricht im Spam gelandet sein – kontaktieren Sie uns bitte nochmals direkt per Email oder rufen Sie uns während der Telefonzeiten an.
Sollte sich bei Ihnen der Name, die Telefonnummer, e-mail-Adresse etc. geändert haben, geben Sie uns dies einfach und unbürokratisch auf diesem Weg bekannt.
Sollten Sie als Wohnungseigentümer Ihre Wohnung vermietet haben, wären wir auch für die Information welche/r Mieter/in in der Wohnung befindet bzw. eines Mieterwechsels dankbar.
Die mit * gekennzeichneten Felder müssen jedenfalls ausgefüllt werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Meldungen nur an Werktagen während unserer Öffnungszeiten abgefragt werden.
Sie erhalten nach dem Ausfüllen und Abschicken des Formulares eine Bestätigung über den Erfolg des Formualarversandes. Sollten Sie diese nicht erhalten, war die Übermittlung Ihrer Daten an die Hausverwaltung nicht erfolgreich.
Sollte Ihr Anliegen nicht zeitnah bearbeitet werden, dann könnte Ihre Nachricht im Spam gelandet sein – kontaktieren Sie uns bitte nochmals direkt per Email oder rufen Sie uns während der Telefonzeiten an.
Neben den Zahlungsmöglichkeiten per Telebanking, Zahlschein oder mittels Dauerauftrag gibt es auch die komfortable Lösung eines Abbuchungsauftrages mittels Lastschrift. Durch einen solchen wird Ihre monatliche Vorschreibung pünktlich abgebucht, auch wenn Sie auf Urlaub sind. Sollte sich der Betrag ändern, müssen Sie keine Änderung bei der Bank vornehmen. Gleichzeitig ersparen Sie sich zusätzliche Bareinzahlungs- oder Änderungsgebühren der Bank bzw. Post. Von der Immobilienverwaltung erhalten Sie zu Ihrer Information halbjährlich eine Aufschlüsselung Ihrer Vorschreibung. Sollten Sie für Ihre Buchhaltung eine monatliche Aufstellung benötigen, ist dies ebenfalls möglich und bedarf lediglich einer Meldung an unser Büro.
Ein Abbuchungsauftrag kann entweder von Ihnen bei Ihrer Bank eröffnet werden oder wir erledigen dies für Sie.
Da gegenüber der Bank Ihre Original-Unterschrift erforderlich ist, ersuchen wir Sie in diesem Fall, das Formular auszudrucken, auszufüllen und unterfertigt per Post an unsere Kanzlei zu senden.
Sollte sich bei Ihnen der Name, die Telefonnummer, e-mail-Adresse etc. geändert haben, geben Sie uns dies einfach und unbürokratisch auf diesem Weg bekannt.
Sollten Sie als Wohnungseigentümer Ihre Wohnung vermietet haben, wären wir auch für die Information welche/r Mieter/in in der Wohnung befindet bzw. eines Mieterwechsels dankbar.
Wir weisen darauf hin, dass der Müll getrennt werden muss! Konkret bedeutet dies, dass vor allem Altpapier, Kunststoffe, Altgläser und Metalle in extra dafür vorgesehenen Containern entsorgt werden sollen. Dadurch kann das Volumen des Restmülls aus den Haushalten stark reduziert werden; dies führt zu einer Verringerung der Müllgebühr des Hauses.
Die HausbewohnerInnen müssen für die Entleerung der Restmüllgefäße die Kosten tragen; die sonstigen Müllcontainer stellt die Stadt Wien jedoch gratis zur Verfügung. Somit können Sie auf die Höhe der Müllgebühr bzw. der Betriebskosten unmittelbar Einfluss nehmen.
Wenn die Restmüllcontainer hingegen mehrmals hintereinander überfüllt sind, kann die Müllabfuhr die Anschaffung eines zusätzlichen oder die häufigere Entleerung der vorhandenen Müllgefäße verlangen, wodurch die Müllgebühr steigt.
Die Entsorgung von großen, sperrigen Gegenständen sowie Sondermüll, wie z.B. Batterien, Medikamente, Bauschutt etc. hat auf den Mistplätzen bzw. Problemstoffsammelstellen der MA 48 zu erfolgen.
Eine Liste der Mistplätze der MA 48, deren Öffnungzeiten sowie detaillierte Informationen über die getrennte Müllsammlung entnehmen Sie bitte der Homepage www.wien.gv.at/ma48.
Aus Angst vor überhöhten Heizkosten wird in vielen Haushalten falsch oder zu wenig gelüftet. Beim Lüften werde Energie zum Fenster hinaus geheizt, heißt es oft, und die Fenster bleiben deshalb fest verschlossen. Allerdings ist diese Form des Energiesparens wenig ratsam: Bei mangelnder Lüftung steigt die Gefahr von Schimmelpilz in der Wohnung.
In einem durchschnittlichen Vier-Personen-Haushalt werden – laut dem Energieberater Michael Hill – durch das alltägliche Leben (Duschen, Waschen und Kochen) bis zu 15 Liter Wasser täglich in die Raumluft abgegeben. In der Folge kühlt sich an den kalten Stellen der Wände die Raumluft ab und die gespeicherte Menge an Wasserdampf kann nicht mehr gehalten werden. Der Wasserdampf kondensiert dann wieder zu Wasser und legt sich auf die kalte Wandfläche, die dadurch auf Dauer feucht wird.
Art des Lüftens
Die effektivste Art zu lüften, ist Stoß- und Querlüften. Dabei werden die Fenster für kurze Zeit weit geöffnet. Optimal sei es, Durchzug durch ein gegenüberliegendes Fenster herzustellen. Auf diese Weise werde die Luft schnell gewechselt, ohne dass Wände und Möbel auskühlen. Während der Heizperiode sollte ein Dauerlüften durch Kippstellung der Fenster vermieden werden. Das führt zu starker Abkühlung der Wände. Speziell der Fenstersturz kühle hierdurch aus, so dass an den kalten Oberflächen nach dem Schließen des Fensters eine besonders große Gefahr der Kondenswasserbildung besteht.
Häufigkeit des Lüftens
Gelüftet werden sollten tagsüber bewohnte Wohnungen mindestens drei- bis fünfmal am Tag!
Bei Berufstätigen, die tagsüber nicht zu Hause sind, reicht zweimal aus – möglichst schon morgens vor dem Verlassen der Wohnung und abends. Entsteht in einem Raum durch Kochen oder Baden große Feuchtigkeit, sollte diese schon während, spätestens aber nach der Wasserdampfbildung weggelüftet werden.
Lüften bei Räumen ohne Fenster
In Bädern ohne Fenster dürfen Lüftungen auf keinen Fall zugehängt werden! Es soll auch nicht in die Wohnung hinein gelüftet werden. Viel Feuchtigkeit entsteht auch beim Wäsche waschen und trocknen. Selbst beim Trocknen im Abluft- oder Kondenstrockner entsteht im Raum verstärkt Feuchtigkeit, die abgeführt werden muss.
Schlafzimmer
«Gut gelüftet und geheizt werden müssen auch Schlafräume», so Hell. Hier bilden sich in der Nacht rund 0,8 Liter Feuchtigkeit pro Person. Wer gern in einem unbeheizten Raum schläft, sollte das Schlafzimmer nicht durch Öffnen der Tür zu den Wohnräumen «temperieren». Denn mit der warmen Luft ströme auch Feuchtigkeit in den Raum, die an den Wänden kondensiert und zu Schimmelpilzbildung führen kann. Besser sei es, vor dem zu Bett gehen kurz zu heizen.
Wasserhärte in Ihrem Bezirk
Das Wiener Wasser kann generell als weich bezeichnet werden. Ausschlaggebend für den Härtegrad sind die Mineralien, die aus dem Boden bzw. den Kalkgesteinen aufgenommen werden.
Allgemeine Informationen zur Wiener Trinkwasserversorgung erhalten Sie auch unter www.wienwasser.at.
In den allgemeinen Teilen des Hauses dürfen aufgrund feuerpolizeilicher Bestimmungen und laut Wiener Bauordnung keine Gegenstände (wie z. B. Möbel, Schuhe etc.) gelagert werden. Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören die Gänge, das Stiegenhaus, der Dachboden, die Kellergänge, ev. Fahrradräume, der Hof etc. Zweck dieser Bestimmungen ist, dass der Fluchtweg im Brandfall oder bei sonstigen Notfällen oder Rettungseinsätzen nicht versperrt bzw. behindert sein sollte.
Gleichzeitig ist es der Hausreinigung nicht zumutbar, Gänge etc. zuerst von diversen Gegenständen zu befreien, damit dann die Reinigung erfolgen kann. Auch dürfen zu entsorgende Mistsäcke etc. nicht vor der Wohnungstüre „zwischen gelagert“ werden, da dadurch die Gefahr besteht, dass Ungeziefer ins Haus kommt.
Das Abstellen von Fahrzeugen, Fahrrädern, Kinderwagen, Anhängern etc. bedarf einer Genehmigung durch die Hausinhabung bzw. die Immobilienverwaltung und ist nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten gestattet.
Seit dem 18.10.2000 besteht für alle Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW (im wesentlichen Durchlauferhitzer, Kombithermen, Heizthermen, Gaskessel etc.) die Pflicht einer wiederkehrenden Prüfung (Messung) der Emissionen und des Wirkungsgrades (gem. § 15 g Abs. 1 Wiener Feuerpolizei – und Luftreinhaltegesetz).
Nach dieser Verordnung sind Feuerstätten mit einer Nennheizleistung
ab 15 kW mindestens alle 5 Jahre
ab 26 kW mindestens einmal in zwei Jahren und
ab 50 kW einmal jährlich
zu überprüfen.
Diese Maßnahme der Stadt Wien dient in erster Linie zur Verbesserung der Luftqualität in unserer Stadt und zur Reduzierung der Energiekosten.
Die Überprüfung darf ausschließlich von einem behördlich bestellten Überprüfungsorgan durchgeführt werden. Der/Die PrüferIn hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und bei Einhaltung der Grenzwerte eine Prüfplakette auf dem Gerät anzubringen. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Wien.
Ihr zuständiger Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette festzustellen. Das Fehlen des Prüfbefundes und der Prüfplakette (oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte) hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiger Rauchfangkehrer gerne zur Verfügung.
(Stand Dezember 2009)