Willkommen bei der
Immobilienverwaltung Weichinger

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Immobilienverwaltung Weichinger

Liebe KundInnen,

gerne sind wir für Sie erreichbar.

Unsere Bürozeiten sind:

MO bis DO: 8.30 bis 16.00
FR: 8.30 bis 12.30

Telefonzeiten:

MO bis DO: 8.30 bis 13.00

FR: 8.30 bis 12.30

Außerhalb dieser Zeiten stehen Ihnen für Notfälle unsere unten aufrufbaren Notfallkontakte zur Verfügung.

Selbstverständlich steht Ihnen auch die Form des E-Mails frei.

Unsere Leistungen
UNSER TEAM
BewohnerInnenservice
BewohnerInnen-service
Weitere Formulare
DIVERSE INFORMATIONEN

Meldezettel

Die Anmeldung an der neuen bzw. Abmeldung von der alten Adresse hat innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der neuen bzw. Ausziehen aus der alten Unterkunft zu erfolgen. Für Ummeldungen, d.h. Angabe von Änderungen zu Ihrer Person (z.B. Namensänderung) haben Sie drei Monate Zeit.

Der Meldezettel ist kostenlos und liegt in den Bezirksämtern sowie in unserer Kanzlei zur freien Entnahme auf. Sie können ihn auch aus dem Internet ausdrucken.

Alle HauptmieterInnen benötigen auf dem Meldezettel die Unterschrift von dem/der HauseigentümerIn bzw. der Immobilienverwaltung als UnterkunftgeberIn. Für MitbewohnerInnen gilt der/die HauptmieterIn als UnterkunftgeberIn und ist daher unterschriftsberechtigt.

Die eigentliche An-, Ab- oder Ummeldung erfolgt an einem der magistratischen Bezirksämter der Stadt Wien, wobei Sie sich an jedes der 19 wenden können.

Im Internet finden Sie alles Wesentliche zum Meldewesen unter www.wien.gv.at/verwaltung/meldeservice.

Strom und Gasbezug

Sie können den Gas- und Strombezug telefonisch, per Fax oder über das Internet an-, ab- oder ummelden:

Telefon

Die An-, Ab- und Ummeldung eines Festnetz-/Internetanschlusses der A1 erfolgt mittels eines Antragsformulares (erhältlich in jedem Postamt) oder online auf www.a1.net.

Radio und Fernsehen

An-, Ab- und Ummeldungen sind mittels eines Antragsformulares erhältlich auf jedem  Postamt oder online auf www.gis.at möglich.

SAT-Anlage

Wenn Sie an der Installation einer Satellitenanlage interessiert sind, hängt die zu erteilende Zustimmung von unterschiedlichen Kriterien ab.

  1. Gibt es bereits eine Gemeinschafts-SAT-Anlage im Haus?
    In diesem Fall ist ein Anschluss an diese kein Problem. Die Bedingungen hiefür erfragen Sie bitte bei der Immobilienverwaltung. Die Installation einer eigenen SAT-Schüssel ist jedoch nicht gestattet.
  2. Es existiert keine Gemeinschafts-SAT-Anlage im Haus?
    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine SAT-Anlage auf eigene Kosten montieren lassen:
  • Es ist vor der Montage eine Skizze über die Kabelführung von der Wohnung zu dem geplanten Standort am Dach der Hausinhabung vorzulegen und deren Zustimmung abzuwarten. Für die Verwendung eines eventuell unbenützten Kamins ist ein positiver Befund des Rauchfangkehrers vorzulegen.
  • Die Fernsehantenne ist durch einen Professionisten installieren zu lassen. Sie darf nicht am Kamin befestigt werden; es muss ein eigener Mast errichtet werden.
  • Erforderliche Bewilligungen, egal welcher Art, sind von Ihnen auf Ihre Kosten zu erwirken. Zustimmungen der MA 19 hinsichtlich Erscheinungsbild des Gebäudes sowie MA 37 (Baupolizei) sind vor der Montage einzuholen, bezughabende Bescheide in Kopie an die Immobilienverwaltung zu übermitteln.
  • Es sind alle Schäden, welche im Zuge der Herstellung sowie von Reparaturen oder der Demontage dieser Fernsehantenne an der Dachfläche oder sonst im Hause entstehen, von Ihnen auf Ihre Kosten beheben zu lassen.
  • Die Endreinigung nach den Montage- sowie Demontagearbeiten im Haus sowie am Dachboden des Hauses ist von Ihnen durchzuführen.
  • Sollte im Zuge von Sanierungsarbeiten am Haus die vorübergehende Entfernung der Antenne erforderlich sein, so ist dies von Ihnen zu veranlassen. Ihnen entstehen dadurch keinerlei Ansprüche gegenüber der Hausinhabung.
  • Wir halten fest, dass die SAT-Antenne nicht als Zubehör des Gebäudes gilt. Es ist daher seitens der Hausverwaltung weder eine Wartung noch eine technische Betreuung vorgesehen. Sie haften als Inhaber gemäß § 1318 ABGB für alle Schäden, die durch die Errichtung und den Bestand dieser SAT-Antenne auftreten.
  • Bei Auflösung des Mietverhältnisses sind Sie verpflichtet den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, respektive die Fernsehantenne zu entfernen und die dadurch entstandenen Beschädigungen am Haus zu sanieren.
  • Die Bewilligung kann im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Bedingungen jederzeit widerrufen werden und die Entfernung der SAT-Antenne samt Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ohne Kostenersatz verlangt werden.

Haushalts-/Betriebsversicherung

Für Schäden an allgemeinen Teilen des Gebäudes durch Feuer oder Austritt von Leitungswasser (z.B. Rohrbruch) ist durch die Gebäudeversicherung bereits Vorsorge getroffen.

Ihr persönlicher Besitz wie Möbel, Hausrat etc. ist durch diese Versicherung weder gegen die vorgenannten Schäden, noch gegen Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder Haftpflicht versichert. Hierzu bedarf es einer von Ihnen abzuschließenden Haushalts- bzw. Betriebsversicherung.

Was ist zu tun, wenn ...

Wir haben hier eine Checkliste zusammengestellt, die Ihnen im Notfall helfen soll, einen Schaden in Ihrer Wohnung rasch zu beheben und weitere Unannehmlichkeiten möglichst gering zu halten.
Da es Ihnen im Ernstfall nicht möglich sein wird, sofort das Internet zu öffnen, raten wir Ihnen, diese Liste auszudrucken und für den Ernstfall an einer leicht zugänglichen Stelle zu platzieren.

  1. gegebenenfalls anrufen:
    Feuerwehr: 122
    Polizei: 133
    Rettung: 144
  2. Halten Sie den Schaden möglichst gering, indem Sie z.B. den Wasserabsperrhahn der Wohnung abdrehen, den Stromkreis unterbrechen oder wertvolle Gegenstände aus dem Schadensbereich bergen.
  3. Melden Sie den Schaden an unsere Kanzlei. Wir geben Ihnen den Hausinstallateur, -elektriker etc. bekannt, damit Sie sich für die Ursachenbehebung direkt und sofort einen Termin vereinbaren können.
    Ist unsere Kanzlei nicht besetzt, wenden Sie sich bitte an einen Notdienst und geben uns zur nächst möglichen Bürozeit den Schaden bekannt.
  4. Unsere Kanzlei macht die Schadensmeldung bei der Gebäudeversicherung.
  5. Für die Folgeschäden können Sie sich eines Handwerker Ihrer Wahl bedienen. Auch unsere Kanzlei gibt Ihnen gerne einen Maler, Fliesenleger etc. bekannt.
  6. Senden Sie bitte alle Rechnungen an unsere Kanzlei und bewahren Sie beschädigte Dinge bis zu einer allfälligen Besichtigung durch einen Sachverständigen der Versicherung auf.

Notdienste

Bei Notfällen wenden Sie sich bitte grundsätzlich immer an die Immobilienverwaltung. Sollte ein Notfall außerhalb unserer Telefonzeiten (MO – DO zwischen 16.00 h und 9.00 h sowie FR 13.00 h bis MO 9.00 h) auftreten, nehmen Sie bitte mit einem zuständigen Notdienst Kontakt auf und melden den Vorfall zur nächstmöglichen Bürozeit an unsere Kanzlei.

 

Aufsperrdienst-Hotline: 0 590 900 5599

 

Gasgeruch-Notruf: 128

 

Gasnotruf: 122 Feuerwehr
                     133 Polizei
                     144 Rettung

 

1a-Installateur-Notruf 0.00 bis 24.00 Uhr: 05 1704

Wassergebrechen Störungsdienst: 01 59959/3199                                            Installateur, Brandschäden 0.00 bis 24.00 Uhr (Fa. Mibag): 0800 500 808

Elektronotdienst 0.00 bis 24.00 Uhr: 0720 971 770

Stromstörung (Wien Energie): 0800 500 600                                          Kanalgebrechen 0.00 bis 24.00 Uhr. : 01 4000 9300                                            Glasnotdienst 0.00 bis 24.00 Uhr (Fa. Taifun): 0699 110 490 21                              Dachdecker, Spengler 0.00 bis 24.00 Uhr (Fa. Drascher): 01 798 75 38                Fernwärmestörung: 0800 500 751

Meldung eines Schadenfalles in Ihrer Wohnung

Die mit * gekennzeichneten Felder müssen jedenfalls ausgefüllt werden.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Meldungen nur an Werktagen während unserer Öffnungszeiten abgefragt werden.

Sie erhalten nach dem Ausfüllen und Abschicken des Formulares eine Bestätigung über den Erfolg des Formualarversandes. Sollten Sie diese nicht erhalten, war die Übermittlung Ihrer Daten an die Hausverwaltung nicht erfolgreich.

Sollte Ihr Anliegen nicht zeitnah bearbeitet werden, dann könnte Ihre Nachricht im Spam gelandet sein – kontaktieren Sie uns bitte nochmals direkt per Email oder rufen Sie uns während der Telefonzeiten an.

Bekanntgabe von Änderungen

Sollte sich bei Ihnen der Name, die Telefonnummer, e-mail-Adresse etc. geändert haben, geben Sie uns dies einfach und unbürokratisch auf diesem Weg bekannt.
Sollten Sie als Wohnungseigentümer Ihre Wohnung vermietet haben, wären wir auch für die Information welche/r Mieter/in in der Wohnung befindet bzw. eines Mieterwechsels dankbar.

Schlüsselbestätigung

Die mit * gekennzeichneten Felder müssen jedenfalls ausgefüllt werden.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Meldungen nur an Werktagen während unserer Öffnungszeiten abgefragt werden.

Sie erhalten nach dem Ausfüllen und Abschicken des Formulares eine Bestätigung über den Erfolg des Formualarversandes. Sollten Sie diese nicht erhalten, war die Übermittlung Ihrer Daten an die Hausverwaltung nicht erfolgreich.

Sollte Ihr Anliegen nicht zeitnah bearbeitet werden, dann könnte Ihre Nachricht im Spam gelandet sein – kontaktieren Sie uns bitte nochmals direkt per Email oder rufen Sie uns während der Telefonzeiten an.

Lastschrift-Eröffnung

Neben den Zahlungsmöglichkeiten per Telebanking, Zahlschein oder mittels Dauerauftrag gibt es auch die komfortable Lösung eines Abbuchungsauftrages mittels Lastschrift. Durch einen solchen wird Ihre monatliche Vorschreibung pünktlich abgebucht, auch wenn Sie auf Urlaub sind. Sollte sich der Betrag ändern, müssen Sie keine Änderung bei der Bank vornehmen. Gleichzeitig ersparen Sie sich zusätzliche Bareinzahlungs- oder Änderungsgebühren der Bank bzw. Post. Von der Immobilienverwaltung erhalten Sie zu Ihrer Information halbjährlich eine Aufschlüsselung Ihrer Vorschreibung. Sollten Sie für Ihre Buchhaltung eine monatliche Aufstellung benötigen, ist dies ebenfalls möglich und bedarf lediglich einer Meldung an unser Büro.
Ein Abbuchungsauftrag kann entweder von Ihnen bei Ihrer Bank eröffnet werden oder wir erledigen dies für Sie.
Da gegenüber der Bank Ihre Original-Unterschrift erforderlich ist, ersuchen wir Sie in diesem Fall, das Formular auszudrucken, auszufüllen und unterfertigt per Post an unsere Kanzlei zu senden.

KONTAKTAUFNAHME

Sollte sich bei Ihnen der Name, die Telefonnummer, e-mail-Adresse etc. geändert haben, geben Sie uns dies einfach und unbürokratisch auf diesem Weg bekannt.
Sollten Sie als Wohnungseigentümer Ihre Wohnung vermietet haben, wären wir auch für die Information welche/r Mieter/in in der Wohnung befindet bzw. eines Mieterwechsels dankbar.

Hausordnung

  1. Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten für alle MieterInnen dieses Hauses, einschließlich der mit diesen zusammenwohnenden Familienangehörigen, weiters für die sonst von Ihnen in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen sowie für BesucherInnen und Personal.
  2. Alle behördlichen Vorschriften (insbesondere solche der Orts-, Bau- oder Feuerpolizei, der Sanitätsbehörde usw.) sind von den MieterInnen auch dann einzuhalten, wenn hierüber im Mietvertrag und der Hausordnung keine gesonderten Regelungen getroffen werden.
  3. Jedes die übrigen BewohnerInnen des Hauses störende oder diesen nicht zumutbare Verhalten ist zu unterlassen; insbesondere ist das Lärmen Singen und Musizieren außerhalb der Mieträume grundsätzlich untersagt. Auch innerhalb der Mieträume haben MieterInnen darauf zu achten, dass die übrigen HausbewohnerInnen durch Geräusche nicht gestört werden. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonbandgeräte etc. sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Von 22 Uhr bis 6 Uhr Früh sowie während der Mittagsstunden von 12 bis 14 Uhr ist unbedingt Ruhe zu halten.
  4. Zu unterlassen sind weiters Gefährdungen oder Belästigungen von MitbewohnerInnen, Passanten etc. durch Staubentwicklung, Ausschütten, Ausgießen oder sonstiges Verbreiten von Flüssigkeiten, übelriechenden oder gesundheitsschädlichen Substanzen usw.
  5. Das Klopfen von Teppichen, Kleidern, Möbelstücken etc. darf nur an dem dafür bestimmten Ort und an den Tagen Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie Samstag von 8 bis 12 Uhr erfolgen (ausgenommen Feiertage).
  6. Beschädigungen und Verunreinigungen des Hauses, der Hof- und Gartenflächen und des Gehsteiges sind zu unterlassen. Für die Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen anlässlich von Reparatur- und sonstigen Arbeiten, Lieferungen etc. sowie durch Tiere hat der/die MieterIn aufzukommen.
  7. Abfälle dürfen nicht in Gangwassermuscheln, Klosettmuscheln oder sonstige Abflüsse geworfen werden; sie sind vielmehr in den dafür bestimmten Müllgefäßen zu deponieren. Sperrmüll, Gerümpel, Bauschutt etc. dürfen weder in den Müllgefäßen noch sonst im Haus oder auf dem Grundstück abgelagert werden. In die vorhandenen Hausmüllgefäße ist kein Altpapier, Glas und Metall zu geben. Diese speziellen Abfälle sind in eigens dafür aufgestellten Mülltonnen zu deponieren.
  8. Brennstoffe dürfen nur in den Kellerabteilen gelagert werden. Bei Heizöl- und Propangasflaschen sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Im übrigen ist die Lagerung leicht entzündbarer oder gesundheitsgefährdender Stoffe wie Treib- oder Explosivstoffe u. ä. in- und außerhalb der Mieträume ausnahmslos untersagt.
  9. Auf dem Dachboden, in den Keller- und ähnlichen Räumen ist das Rauchen und Hantieren mit offener Flamme untersagt.
  10. Die Aufstellung und Lagerung von Fahrnissen jeglicher Art in den allgemeinen Teilen des Hauses sowie das unbefugte Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln aller Art, wie Fahr- und Krafträder, Autos, Kinderwagen usw. ist nicht gestattet.
  11. Zur Vermeidung witterungsbedingter Schäden ist dafür Sorge zu tragen, dass Türen und Fenster sowohl innerhalb des Mietobjektes als auch in den übrigen Teilen des Hauses bei Wind, Regen, Schnee oder Frost ordnungsgemäß geschlossen bleiben. Die Mieträume sind ordnungsgemäß zu lüften und zu heizen; die Wasserleitungen sind bei Unterbrechungen der Wasserversorgung oder längerer Abwesenheit der BenützerInnen abzusperren. Balkone und ähnlich zum Bestandobjekt gehörende Flächen sind von Schnee und sonstigen außergewöhnlichen Belastungen freizuhalten.
  12. Die Waschküche und deren Einrichtung sind nach der Benützung in ordnungsgemäßem, gereinigten Zustand zu übergeben. Die Reihenfolge der Benützung der Waschküche und des Trockenraumes (Trockenplatzes) ist im Einvernehmen mit dem/der HausbesorgerIn festzulegen. Das Wäschetrocknen an den Fenstern oder auf dem Gang ist untersagt.
  13. Soweit Schlüssel zum Dachboden und zur Waschküche bei dem/der HausbesorgerIn aufbewahrt werden, sind sie ausnahmslos dort zu beheben und nach dem Gebrauch unverzüglich zurückzustellen.
  14. Für das Öffnen der Haustüre während der Zeit der Haustorsperre haben die MieterInnen, über deren Veranlassung das Öffnen erfolgt, dem/der HausbesorgerIn das Sperrgeld nach der jeweiligen Entgeltverordnung des Landeshauptmannes zu entrichten.
  15. Bei Häusern mit Aufzug: Die Aufzugsanlage ist gemäß Anleitung zu benützen. Der Aufzug ist als Personenaufzug zugelassen und daher nur für Personenbeförderung bzw. Traglasten zu verwenden. Der Transport von sperrigen Gegenständen ist untersagt. Die Anlage darf nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzugstüren nach Benützung ordnungsgemäß geschlossen sind. Der Aufenthalt des Aufzuges in den einzelnen Geschossen ist auf das für die Benützung unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
  16. Bei Häusern mit Zentralheizung: Zur Vermeidung von Funktionsstörungen der Zentralheizung ist bei der Lüftung von Räumen darauf zu achten, dass keine Unterkühlung der Räume eintritt.

Mülltrennung

Wir weisen darauf hin, dass der Müll getrennt werden muss! Konkret bedeutet dies, dass vor allem Altpapier, Kunststoffe, Altgläser und Metalle in extra dafür vorgesehenen Containern entsorgt werden sollen. Dadurch kann das Volumen des Restmülls aus den Haushalten stark reduziert werden; dies führt zu einer Verringerung der Müllgebühr des Hauses.

Die HausbewohnerInnen müssen für die Entleerung der Restmüllgefäße die Kosten tragen; die sonstigen Müllcontainer stellt die Stadt Wien jedoch gratis zur Verfügung. Somit können Sie auf die Höhe der Müllgebühr bzw. der Betriebskosten unmittelbar Einfluss nehmen.

Wenn die Restmüllcontainer hingegen mehrmals hintereinander überfüllt sind, kann die Müllabfuhr die Anschaffung eines zusätzlichen oder die häufigere Entleerung der vorhandenen Müllgefäße verlangen, wodurch die Müllgebühr steigt.

Die Entsorgung von großen, sperrigen Gegenständen sowie Sondermüll, wie z.B. Batterien, Medikamente, Bauschutt etc. hat auf den Mistplätzen bzw. Problemstoffsammelstellen der MA 48 zu erfolgen.

Eine Liste der Mistplätze der MA 48, deren Öffnungzeiten sowie detaillierte Informationen über die getrennte Müllsammlung entnehmen Sie bitte der Homepage www.wien.gv.at/ma48.

Richtiges LüFten

Aus Angst vor überhöhten Heizkosten wird in vielen Haushalten falsch oder zu wenig gelüftet. Beim Lüften werde Energie zum Fenster hinaus geheizt, heißt es oft, und die Fenster bleiben deshalb fest verschlossen. Allerdings ist diese Form des Energiesparens wenig ratsam: Bei mangelnder Lüftung steigt die Gefahr von Schimmelpilz in der Wohnung.

In einem durchschnittlichen Vier-Personen-Haushalt werden – laut dem Energieberater Michael Hill – durch das alltägliche Leben (Duschen, Waschen und Kochen) bis zu 15 Liter Wasser täglich in die Raumluft abgegeben. In der Folge kühlt sich an den kalten Stellen der Wände die Raumluft ab und die gespeicherte Menge an Wasserdampf kann nicht mehr gehalten werden. Der Wasserdampf kondensiert dann wieder zu Wasser und legt sich auf die kalte Wandfläche, die dadurch auf Dauer feucht wird.

Art des Lüftens

Die effektivste Art zu lüften, ist Stoß- und Querlüften. Dabei werden die Fenster für kurze Zeit weit geöffnet. Optimal sei es, Durchzug durch ein gegenüberliegendes Fenster herzustellen. Auf diese Weise werde die Luft schnell gewechselt, ohne dass Wände und Möbel auskühlen. Während der Heizperiode sollte ein Dauerlüften durch Kippstellung der Fenster vermieden werden. Das führt zu starker Abkühlung der Wände. Speziell der Fenstersturz kühle hierdurch aus, so dass an den kalten Oberflächen nach dem Schließen des Fensters eine besonders große Gefahr der Kondenswasserbildung besteht.

Häufigkeit des Lüftens

Gelüftet werden sollten tagsüber bewohnte Wohnungen mindestens drei- bis fünfmal am Tag!
Bei Berufstätigen, die tagsüber nicht zu Hause sind, reicht zweimal aus – möglichst schon morgens vor dem Verlassen der Wohnung und abends. Entsteht in einem Raum durch Kochen oder Baden große Feuchtigkeit, sollte diese schon während, spätestens aber nach der Wasserdampfbildung weggelüftet werden.

Lüften bei Räumen ohne Fenster

In Bädern ohne Fenster dürfen Lüftungen auf keinen Fall zugehängt werden! Es soll auch nicht in die Wohnung hinein gelüftet werden. Viel Feuchtigkeit entsteht auch beim Wäsche waschen und trocknen. Selbst beim Trocknen im Abluft- oder Kondenstrockner entsteht im Raum verstärkt Feuchtigkeit, die abgeführt werden muss.

Schlafzimmer

«Gut gelüftet und geheizt werden müssen auch Schlafräume», so Hell. Hier bilden sich in der Nacht rund 0,8 Liter Feuchtigkeit pro Person. Wer gern in einem unbeheizten Raum schläft, sollte das Schlafzimmer nicht durch Öffnen der Tür zu den Wohnräumen «temperieren». Denn mit der warmen Luft ströme auch Feuchtigkeit in den Raum, die an den Wänden kondensiert und zu Schimmelpilzbildung führen kann. Besser sei es, vor dem zu Bett gehen kurz zu heizen.

Richtiges Heizen

  1. Ein regelmäßiges Service der Therme bzw. des Brenners sollte in jährlichem Intervall und zwar jeweils vor, und nicht nach der Heizperiode durchgeführt werden!
    Insbesondere, wenn Sie im Sommer das Warmwasser mit dem Heizsystem aufbereiten, ist die Therme durch die häufigen Starts verunreinigt. Dies verursacht einen schlechten Wirkungsgrad in der Heizperiode und damit einen unnötig hohen Energieverbrauch.
  2. Entlüften Sie die Heizkörper regelmäßig. In den Heizkörpern sollte sich keine Luft ansammeln, damit eine jederzeit optimal geregelte Beheizung des betreffenden Raumes möglich ist. Mit Hilfe eines Entlüftungsschlüssels und eines Bechers unter dem Entlüftungsventil können Sie die Luft ablassen.
  3. Verwenden Sie Thermostatventile. Diese schalten den Heizkörper aus, sobald die Solltemperatur im Raum erreicht ist. Schlecht regelbare Thermostatventile sollten jedoch ausgetauscht werden, damit sich die Temperaturwerte verlässlich einhalten lassen.
  4. Immer schön Abstand halten. Geben Sie Ihren Heizkörpern genug Freiraum, damit die erwärmte Luft gut zirkulieren kann. Die Heizkörper müssen die Wärme frei an die Raumluft abgeben können. Deshalb dürfen sie auf keinen Fall verbaut, durch Möbel verstellt oder durch dicke, bodenlange Vorhänge verhängt werden. Über die Heizkörper ragende Fensterbretter sollten mit einem Lüftungsgitter versehen werden, damit die erwärmte Luft gem. dem physikalischen Gesetz nach oben strömen kann.
  5. Rollläden und Vorhänge sollte man in der Nacht schließen, damit weniger Wärme über die Fenster verloren geht. Es lohnt sich auch, an den Rollladenkästen eine zusätzliche Wärmedämmung anzubringen. Eine noch effizientere Energieeinsparung bringen moderne Fenster mit Wärmeschutzverglasung.
  6. Finden Sie Ihre ideale Zimmertemperatur heraus. Jeder muss für sich selbst herausfinden, bei welcher Temperatur er/sie sich wohl fühlt. Es gibt jedoch Richtwerte für eine optimale Raumtemperatur:

    Tagsüber
    Im Wohnzimmer: 20 – 21 Grad C
    Im Badezimmer: 21 – 22 Grad C
    In Küche und Schlafzimmer: 18 Grad C
    Ist die Wohnung tagsüber längere Zeit unbenützt, sollte sich die Temperatur um nicht mehr als 3 Grad absenken, da das spätere Aufheizen überdurchschnittlich viel Energie verbraucht.

    Nachts
    Das Gleiche gilt für die Nacht. Auch hier sollte die Nachttemperatur um nicht mehr als 3 Grad von der Tagestemperatur differieren.

    Urlaub
    Bei längerer Abwesenheit, z.B. während Ihres Urlaubes, können Sie die Raumtemperatur wesentlich stärker absenken. In diesem Fall muss lediglich gewährleistet sein, dass die Wasser führenden Rohre und Geräte nicht einfrieren können.
  7. Die richtige Einstellung rechnet sich. Überheizte Räume sind nicht gesund und verursachen hohe Heizkosten. Bei einer Absenkung der Zimmertemperatur von 23 Grad auf 21 Grad ist eine Einsparung um bis zu 12 % möglich.
  8. Die Wände brauchen Luft. Die Luftzirkulation muss auch hinter den Möbeln gegeben sein. Stellen Sie Ihre Möbel daher stets mit einem geringen Abstand von den Wänden entfernt auf. Dies gilt besonders für Außenwände. Durch ein direktes Anstellen an das Mauerwerk kann es zu einer starken Abkühlung der hinter dem Mobiliar befindlichen Wand und damit zu unangenehmer Schimmelbildung kommen.

Wasserverbrauch

  1. Duschen statt Baden
    Für ein Vollbad braucht man rund 150 Liter Wasser, für eine Dusche nur etwa 40 Liter.
  2. Wasserhahn beim Einseifen unter der Dusche, Zähneputzen, Händewaschen oder Geschirrspülen immer abdrehen.
  3. „Wassersparende“ Armaturen verwenden, Thermostate einbauen (gewünschte Temperatur wird rascher erreicht) und einen (auch nur leicht) tropfenden Wasserhahn sofort reparieren lassen, da sonst bis zu 40 Liter pro Tag sinnlos in den Abfluss rinnen.
  4. WC-Spülkasten mit „Stopp-Vorrichtung“ verwenden
    Pro Spülung verbraucht man damit nur bis acht (sonst bis 12) Liter. Eine rinnende WC-Spülung sofort reparieren lassen.
  5. Rasen und Pflanzen immer erst am Abend gießen.
    Das spart Wasser, weil die Verdunstung geringer ist als untertags.
  6. Autos in den Waschanlagen waschen
    Dort werden die Abwässer ordnungsgemäß entsorgt und das Grundwasser daher nicht verunreinigt.


Wasserhärte in Ihrem Bezirk

Das Wiener Wasser kann generell als weich bezeichnet werden. Ausschlaggebend für den Härtegrad sind die Mineralien, die aus dem Boden bzw. den Kalkgesteinen aufgenommen werden.

 

  • Bezirke 1, 2, 6-9, 11, 13-22
    Wasserhärte 6-11 Grad dH
  • Bezirke 3-5, 10, 12, 23
    Wasserhärte 6-14 Grad dH
  • In den Bezirken 2-4, 11, 20, 21,22
    kann an wenigen Tagen des Jahres (durch Einspeisung von Grundwasser) die Wasserhärte bis auf 16 Grad dH ansteigen.


Allgemeine Informationen zur Wiener Trinkwasserversorgung erhalten Sie auch unter www.wienwasser.at.

Ablagerungen

In den allgemeinen Teilen des Hauses dürfen aufgrund feuerpolizeilicher Bestimmungen und laut Wiener Bauordnung keine Gegenstände (wie z. B. Möbel, Schuhe etc.) gelagert werden. Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören die Gänge, das Stiegenhaus, der Dachboden, die Kellergänge, ev. Fahrradräume, der Hof etc. Zweck dieser Bestimmungen ist, dass der Fluchtweg im Brandfall oder bei sonstigen Notfällen oder Rettungseinsätzen nicht versperrt bzw. behindert sein sollte.

Gleichzeitig ist es der Hausreinigung nicht zumutbar, Gänge etc. zuerst von diversen Gegenständen zu befreien, damit dann die Reinigung erfolgen kann. Auch dürfen zu entsorgende Mistsäcke etc. nicht vor der Wohnungstüre „zwischen gelagert“ werden, da dadurch die Gefahr besteht, dass Ungeziefer ins Haus kommt.

Das Abstellen von Fahrzeugen, Fahrrädern, Kinderwagen, Anhängern etc. bedarf einer Genehmigung durch die Hausinhabung bzw. die Immobilienverwaltung und ist nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten gestattet.

Messpflicht für Gasfeuerstätten

Seit dem 18.10.2000 besteht für alle Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW (im wesentlichen Durchlauferhitzer, Kombithermen, Heizthermen, Gaskessel etc.) die Pflicht einer wiederkehrenden Prüfung (Messung) der Emissionen und des Wirkungsgrades (gem. § 15 g Abs. 1 Wiener Feuerpolizei – und Luftreinhaltegesetz).

Nach dieser Verordnung sind Feuerstätten mit einer Nennheizleistung

ab 15 kW mindestens alle 5 Jahre
ab 26 kW mindestens einmal in zwei Jahren und
ab 50 kW einmal jährlich

zu überprüfen.

Diese Maßnahme der Stadt Wien dient in erster Linie zur Verbesserung der Luftqualität in unserer Stadt und zur Reduzierung der Energiekosten.

Die Überprüfung darf ausschließlich von einem behördlich bestellten Überprüfungsorgan durchgeführt werden. Der/Die PrüferIn hat einen Überprüfungsbefund auszustellen und bei Einhaltung der Grenzwerte eine Prüfplakette auf dem Gerät anzubringen. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Wien.

Ihr zuständiger Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette festzustellen. Das Fehlen des Prüfbefundes und der Prüfplakette (oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte) hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiger Rauchfangkehrer gerne zur Verfügung.

(Stand Dezember 2009)